MWST-Tipps: Damit Mahngebühren und Verzugszinsen auf den ersten Schlag richtig abgerechnet sind!


Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Mahngebühren und Verzugszinsen der Mehrwertsteuer unterliegen?


Mahngebühren

Zum Entgelt gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine Drittperson als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung aufwendet und umfasst daher alle Leistungskomponenten sowie die Entschädigung für eine allfällige Nebenleistung. Insofern teilen Leistungen, die in engem Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen und von dieser abhängen, mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Es gelten für sie folglich die gleichen Vorschriften über den Ort der Lieferung oder Dienstleistung, die gleichen Befreiungsvorschriften und der gleiche Steuersatz wie für die Hauptleistung. Die Mahngebühren sind aus Sicht der Leistungserbringerin der Ersatz der Kosten, welche sie für ihre Umtriebe den säumigen Kunden in Rechnung stellt und welche diese Kunden als zusätzliche Gegenleistung bezahlen, um die Lieferung behalten zu können. Mahngebühren sind somit wie die Rechnungsstellung und andere Handlungen mit der Leistungserbringung verknüpft und gehö- ren daher zur Bemessungsgrundlage des Entgelts. Das heisst, auf Mahngebühren ist die Mehrwertsteuer geschuldet, sofern das zugrunde liegende Entgelt der Steuer unterliegt. Dies ist selbst bei gesonderter Fakturierung der Mahngebühren der Fall. Wenn jedoch das Entgelt von der Steuer ausgenommen oder befreit ist, gilt dies auch für die Mahngebühren. Diese unterliegen dann ebenfalls nicht der Mehrwertsteuer.


Verzugszinsen

Während Mahngebühren Teil der Bemessungsgrundlage des Entgelts sind, gelten Verzugszinsen im Regelfall nicht als Entgelt, sondern als Schadenersatz und unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer. Der Grund dafür ist, dass ein Schadenersatz keine Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung darstellt, sondern eine Entschädigung für einen entstandenen Schaden, in diesem Fall für die verspätete Zahlung, ist. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Obwohl das Mehrwertsteuerbesetz (MWSTG) keine spezifische Regelung für Verzugszinsen enthält, findet sich in der Praxis und den Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Auslegung, dass Verzugszinsen grundsätzlich als Schadenersatz gelten. Wenn aber vertraglich festgelegt ist, dass die Verzugszinsen als zusätzliches Entgelt für die verspätete Zahlung gelten, können sie als Teil des steuerbaren Entgelts betrachtet werden. In einem solchen Fall würden die Verzugszinsen als Teil der Gegenleistung für die ursprüngliche Leistung angesehen und wären somit mehrwertsteuerpflichtig.

Fazit

  • Mahngebühren: Diese zählen zur Bemessungsgrundlage des Entgelts und sind mehrwertsteuerpflichtig, sofern das ursprüngliche Entgelt steuerpflichtig ist. Sie sind als Teil derLeistungserbringung zu behandeln, auch wenn sie separat fakturiert werden.
  • Verzugszinsen: Diese sind normalerweise nicht mehrwertsteuerpflichtig, da sie als Schadenersatz gelten. Eine Ausnahme besteht, wenn Verzugszinsen vertraglich als zusätzliches Entgelt vereinbart sind. In diesem Fall sind die Verzugszinsen mehrwertsteuerpflichtig

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