Plattformbesteuerung ab 2025


Was zu beachten ist, wenn Gegenstände oder Essenslieferungen über eine Plattform angeboten werden.



Sachverhalt

Ab dem 1.1.2025 tritt die Plattformbesteuerung in Kraft. Die Regelungen werden ausschliesslich bei Lieferungen von Gegenständen (inkl. Essenslieferungen) angewendet. Neu werden die Verkäufe von Gegenständen, welche über eine Online-Plattform abgewickelt werden, aus Sicht der Mehrwertsteuer (MWST) der Plattform zugerechnet. Dies hat zur Folge, dass zukünftig auch ausländische Plattformbetreiber mit Schweizer Käufer MWST-pflichtig werden. Inländische Verkäufer, welche über Plattformen Gegenstände veräussern, sind von den Änderungen ebenfalls betroffen. Dienstleistungen und die Vermietung von Gegenständen werden nicht von der Plattformbesteuerung erfasst.


Umsetzung

In der Praxis hat die Plattformbesteuerung Auswirkungen auf Verkäufe von Gegenständen, welche ins Inland eingeführt werden oder sich bereits im Inland befinden. Neu finden bei den Verkäufen von Gegenständen über eine Online-Plattform aus MWST-Sicht zwei Lieferungen statt. Die erste (fiktive) Lieferung vom Verkäufer an die Plattform ist von der Steuer befreit. Die zweite (steuerbare) Lieferung von der Plattform an den Endabnehmer wird der Plattform zugerechnet.

Befindet sich der Verkaufsgegenstand bereits im Inland, ist die Lieferung des Verkäufers an die Plattform von der MWST befreit. Der Verkäufer hat aufgrund der steuerbefreiten Lieferung keine Einschränkungen beim Vorsteuerabzug. Die Bemessungsgrundlage für die Befreiung ist der Betrag, den der Verkäufer nach Abzug der Plattform-Provision erhält. Mit Zustimmung der Plattform kann auf diese Befreiung verzichtet und die Leistung mit MWST in Rechnung gestellt werden. Der Verkauf an den Käufer wird der Plattform zugeordnet und muss zwingend von ihr deklariert und abgerechnet werden.

Beispiel: Giorgio Calcio bestellt über eine Online-Plattform Pizzas für einen Fussballabend bei seinem Lieblingsitaliener. Die (fiktive) Lieferung von der Pizzeria an die Plattform ist von der Steuer befreit und erfolgt ohne Ausweis der MWST auf der Rechnung. Die Lieferung der Online-Plattform an Giorgio Calcio unterliegt der MWST und ist folglich von der Plattform zu versteuern. Auf der Quittung der Online-Plattform muss somit die Abrechnung der MWST ersichtlich sein.

Wenn ein Artikel aus dem Ausland ins Inland versendet wird, gilt die Lieferung des Verkäufers an die Plattform als eine im Ausland erbrachte Leistung und unterliegt nicht der Schweizer MWST. Die Plattform wird als Importeurin betrachtet und kann für die entrichtete Einfuhrsteuer den Vorsteuerabzug im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geltend machen. Der Verkauf an den Kunden gilt als in der Schweiz erbracht und unterliegt der MWST zum gültigen Satz. Die Plattform muss diese Lieferung deklarieren und abrechnen. Bemessungsgrundlage für die MWST ist der Preis, der der Käufer über die Plattform entrichtet hat.

Was ist zukünftig zu beachten?

Unternehmen, die über Plattformen Lieferungen erbringen, müssen künftig beurteilen, ob ihre Verkäufe unter die Plattformbesteuerung fallen. Diese Verkäufe sind von der MWST befreit, müssen aber von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) nachweislich als solche anerkannt werden. Der Plattformbetreiber hat grundsätzlich die nötigen Grundlagen für die Qualifikation der steuerbefreiten Lieferung zur Verfügung zu stellen. Hat der Verkäufer die nötigen Belege nicht vorliegen, erhebt die ESTV bei einer Kontrolle die MWST auf die Plattform-Verkäufe beim Verkäufer. Zusätzlich müssen Verkäufer sicherstellen, dass die Plattform im MWST-Register eingetragen ist und keine administrativen Massnahmen (Einfuhrverbot für die Plattform) gegen sie vorliegen. Für Verkäufer besteht folglich ein latentes MWST-Risiko aufgrund von fehlenden Nachweisen und Abklärungen. Die Verkäufer haften zudem subsidiär für die (anteiligen) MWST-Schulden der Plattform, auch wenn diese die Steuerbeträge nicht vereinnahmen konnten.

Fazit

Schweizer Unternehmen, die über Plattformen verkaufen, sollten für jede einzelne Plattform prüfen, ob die neuen Regelungen zutreffen. Falls ja, sollten sie die steuerliche Handhabung und Dokumentation mit den Plattformen abstimmen und vertraglich Risiken minimieren. Es ist empfehlenswert, einen separaten MWST-Code für die Plattform-Verkäufe im Buchhaltungssystem zu implementieren, um Plattform-Verkäufe korrekt zu erfassen.

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